Beim Streit um die Coronabedingten Ladenschlussmaßnahmen lehnte das Landgericht Stuttgart eine milliardenschwere Schadensersatzzumahnung der Muttergesellschaft von Woolworth und Tedi ab. Gemäß der Entscheidung der siebenten Zivilkammer haben diese Einzelhandelsunternehmen keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Richter sind der Meinung, dass die im Rahmen der Coronavirus-Pandemie erlassenen Verordnungen durch das Land Baden-Württemberg rechtsmäßig, angemessen und kompatibel mit dem Grundgesetz waren.

Die B.H. Holding GmbH hat aufgrund der beiden Lockdowns im Jahr 2020 und 2021 Klage erhoben. Im Gesamtbild betrugen die geschlossenen Wochen über 25, in denen ihre Geschäfte nicht geöffnet sein durften. Das Unternehmen verlangte vom Land für den fehlenden Gewinn eine Entschädigung in Höhe von mehr als 32 Millionen Euro.

Die Holding stellte fest, dass durch die Coronaverordnungen mehrere Grundrechte verletzt wurden – vor allem das Prinzip der Gleichbehandlung. Woolworth und Tedi behaupteten, dass ausschließlich sogenannte Non-Food-Geschäfte aufgrund der Lockdownmaßnahmen geschlossen werden mussten. Dagegen durften Supermärkte sowie verschiedene andere bevorzugte Einzelhändler wie Apotheken unbehindert weiterbetreiben und sämtliche Produkte inklusive Nicht-Lebensmittel anbieten. Zudem seien Baumschenken nicht zu schließen gewesen.

Benachteiligung in Einzelfällen hinzunehmen

Diese Argumentation ging die Kammer jedoch nicht ein. Sie sah keinen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip im Grundgesetz vor. Bei einer sich ständig ändernden AnsteckungsSituation müssten hierzu die Vorgaben etwas flexibler gehandhabt werden. Die Vorzugsbehandlung von Geschäften, welche grundlegende Lebensmittel und Waren anbieten, sei durch wichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt. Im Kontext davon müssen einzelne Ungerechtigkeiten gegebenenfalls akzeptiert werden, sofern diese durch überzeugende rationale Erwägungen erklärt werden können.

Die Holding hat ähnliche Klageverfahren in weiteren Bundesländern eingeleitet. Genauigkeit bezüglich der Anzahl dieser Fälle behielt sich die Klägerseite vor. Non-Food-Discounterketten wie Woolworth und Tedi konzentrieren sich auf den Verkauf von Produkten, welche nicht als Lebensmittel bestimmt sind. Diese Unternehmen bieten eine Vielfalt an Waren an, darunter Hausbedarf sowie Schreibmaterialien, Innendekorationen, Kleidung und Accessoires, Spielsachen sowie Multimediasubstanzen und Artikel für Freizeitaktivitäten und Sport.

Führt diese Route bis nach Karlsruhe?

Das Urteil gilt momentan noch als nicht endgültig. Der Anwalt der Klägerin erklärte, dass sie erst einmal die gedruckte Begründung des Urteils prüfen möchten. Dennoch bleiben sie weiterhin optimistisch hinsichtlich ihrer rechtlichen Positionen und gehen davon aus, dass eine Wiederholung oder Berichtigung wahrscheinlich sein könnte. So könnten sie möglicherweise weitere juristische Schritte unternehmen.

Zuversichtlich ist, dass letztendlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das Endurteil fällt. Bei Frisören und Gaststätten hat der BGH zuvor festgestellt, dass die Einmaßnahmen im Rahmen des Rechts standhalten konnten.

RND/dpa

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