Als ein älterer Mann nach seinen Einkäufe in der Innenstadt von Euskirchen zum Parkplatz zurückkehrte, stellte er fest, dass sein Auto nicht mehr funktionierte. Das Mercedes-Benz-Fahrzeug der B-Klasse weigerte sich einfach, eine Gangschaltung vorzunehmen oder die Geschwindigkeit zu ändern.
Da der Rentner jedoch eine Mobilitätsgarantie beim Kauf abgeschlossen hatte, kontaktierte er einfach den Verkäufer, von dem er das Auto gekauft hatte. Die Firma gab daraufhin Anweisung für den Einsatz eines Abschleppservices zur Abholung des Fahrzeugs.
Ein Autowerkstatt schätzte die Reparaturkosten auf über 6500 Euro ein.
Schließlich erhielt der Mercedes nach einer kurzen Wartezeit einen Besitzer, nämlich ein Unternehmen aus Bornheim. in Euskirchen Genommen vom Haken und zur Reparatur ins Werk geschickt. Dort stellten sie bei der Inspektion fest, dass das Fahrzeug elektrische System beschädigt ist. Das Problem lag am Lenkungselement, welches ausgewechselt werden musste. Bei näherer Untersuchation fiel den Autoelektroniker jedoch auch eine fehlende Parkbremse auf. Diese Beschädigung erforderte einen vollständigen Wechsel des(Getriebes), wie ihnen mitteilten. Die Gesamtkosten beliefen sich auf über 6500 Euro.
Der Wagenbesitzer vermutete, dass der Schaden am Getriebe auf den Abschlepvorgang zurückzuführen ist. Er beanspruchte vom Händler die Übernahme dieser Kosten. Die Parksperre könnte schließlich nur durch das Abschleppen beschädigt worden sein.
Die Bonnereichterin hat einen Sachverständigen damit beauftragt, ein Gutachten anzufertigen.
Konnte dies nicht tun, erklärte die Rechtsanwalt von der Abschlepfirma, Sophia Lohhölter, im März während eines Termins zur Sache. Landgericht Bonn Für die Firma trat sie ein. Die Anwältin erklärte, dass das Fahrzeug korrekt abgeschleppt wurde. Ihr Mandant hatte sich im Rahmen der Verteidigung des angefeindeten Autohändlers als sogenannter Streithelfer eingebunden. Aufgrund der Schwierigkeit bei der Klärung der Ursache sowie wegen fehlender Einigung zwischen den Parteien wies Richterin Heike Jürgens eine Expertise zur Ermittlung des Schadens am Getriebe zu.
Der Outcome wurde im Rahmen eines weiteren Treffens zwischen den Parteien und der Richterin besprochen: Nach Ansicht des Sachverständigen ging der Schaden an der Parksperre nicht vom Abschlepvorgang aus. Obwohl es bedauerlich ist, dass die Ursache für das Ausfallen des Getriebes nicht identifiziert werden konnte, wird dem Abschlepperbetrieb hierfür keine Verantwortung zugeschoben.
Trotz der Klarstellung durch die Richterin an beide Parteien, wonach sie wahrscheinlich die Klage ablehnen würde, waren die betroffenen Personen immer noch uneins. Nun plant die Richterin, im Endfassung des April ihr Urteil bekannt zu geben.